Betäubungsmittelstrafrecht in Deutschland: 
Was ist erlaubt, was ist verboten?

Das Betäubungsmittelstrafrecht regelt den Umgang mit Substanzen, die als Betäubungsmittel eingestuft sind, und definiert strafbare Handlungen sowie Sanktionen. Mit der Teillegalisierung von Cannabis im Jahr 2024 hat sich die Rechtslage in einigen Bereichen geändert. Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht.

Was sind Betäubungsmittel im rechtlichen Sinne?

Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind Substanzen mit psychoaktiver Wirkung. Diese sind in den Anlagen I, II und III des BtMG aufgeführt:

Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z. B. Heroin, LSD)

Anlage II: Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Substanzen (z. B. Grundstoffe für Forschungszwecke)

Anlage III: Verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z. B. Morphin, Methadon)

Welche Handlungen sind nach dem BtMG strafbar?

Unerlaubter Besitz (§ 29 BtMG)

Herstellung, Handel, Anbau, Ein- und Ausfuhr (§§ 29–30a BtMG)

Abgabe an Minderjährige (§ 29a BtMG)

Die Strafen richten sich nach der Schwere der Tat:

Grundtatbestand (§ 29 BtMG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Besonders schwerer Fall (§ 29a BtMG): Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr

Bandenmäßiger Handel (§ 30 BtMG): Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren

Bewaffneter Handel (§ 30a BtMG): Mindeststrafe von 5 Jahren

Was bedeutet "geringe Menge zum Eigenverbrauch"?

Gemäß § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen, wenn:

es sich um eine geringe Menge handelt,

kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht,

keine Fremdgefährdung vorliegt.

Die Definition der „geringen Menge“ variiert zwischen den Bundesländern. Für Cannabis liegt diese Grenze beispielsweise in Berlin bei bis zu 15 g, in Bayern jedoch deutlich niedriger.
 

Cannabis seit 2024: Teillegalisierung durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert:

Besitz: Bis zu 25 g im öffentlichen Raum und bis zu 50 g zu Hause

Eigenanbau: Maximal drei Pflanzen pro volljähriger Person

Cannabis-Clubs: Gemeinschaftlicher Anbau mit bis zu 500 Mitgliedern

 

Was bleibt strafbar – auch nach der Cannabis-Reform?

     Besitz über den erlaubten Mengen

Der Besitz von Betäubungsmitteln über den erlaubten Mengen ist gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar. Die nicht geringe Menge wird nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG definiert, wobei bei Cannabis eine Grenze von 7,5 g THC als Wirkstoff gilt (BGH-Beschluss vom 18.04.2024).Damit ist die THC-Menge entscheidend für die Strafbarkeit – unabhängig vom Bruttogewicht, womit  auch „legaler Besitz“ nach dem KCanG strafbar sein kann, wenn der THC-Gehalt sehr hoch ist!

     Abgabe an Minderjährige

Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar und wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers erfordert.


     Verkauf außerhalb genehmigter Strukturen

Der Verkauf von Cannabis außerhalb genehmigter Strukturen bleibt verboten und fällt unter §§ 29–30a BtMG. Dies umfasst insbesondere den Schwarzmarkt, der weiterhin strafrechtlich verfolgt wird.

     Konsum in Schutzzonen (z. B. in der Nähe von Schulen)

Der Konsum von Cannabis in sogenannten Schutzzonen ist gemäß § 5 Abs. 2 KCanG verboten. Zu diesen Zonen zählen Schulen, Kinderspielplätze, Jugendeinrichtungen und Sportstätten sowie deren unmittelbare Umgebung (100 Meter Luftlinie). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

     Ordnungswidrigkeiten: Konsum in Fußgängerzonen oder in Gegenwart Minderjähriger

Der Konsum in Fußgängerzonen ist nur zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr erlaubt, während der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen gemäß § 5 Abs. 1 KCanG ebenfalls verboten ist.

Weitere rechtliche Konsequenzen

     Fahrerlaubnisrecht

Auch ohne Fahrten unter Drogeneinfluss kann bereits der Besitz bestimmter Drogen zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen:

         Harte Drogen (z. B. Kokain, Amphetamin, Heroin):
Der Besitz allein genügt, um die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage zu stellen. Maßgeblich ist hier die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.04.2008 – 3 C 25.07).

         Cannabis:
Seit 2024 gilt ein neuer THC-Grenzwert. Laut dem Bundesverkehrsministerium wurde dieser auf 3,5 Nanogramm THC/ml Blutserum festgelegt. Wird dieser Wert bei einer Verkehrskontrolle überschritten, drohen:

- Geldbußen

-  Punkte in Flensburg

- Entzug der Fahrerlaubnis

     Berufsrechtliche Folgen

Insbesondere bei Tätigkeiten im Sicherheitsdienst, bei der Justiz, im Beamtenverhältnis oder im medizinischen Bereich kann eine Verurteilung wegen eines BtM-Delikts zu berufsrechtlichen Sanktionen oder einem Entzug der Berufszulassung führen.

     Aufenthaltsrechtliche Folgen

Für ausländische Staatsangehörige kann eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts zur Ausweisung führen. Maßgeblich ist insbesondere § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Bereits eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen kann genügen, um ein "schwerwiegendes Ausweisungsinteresse" zu begründen.

     Eintragung ins Bundeszentralregister

Verurteilungen wegen BtM-Delikten werden in das Bundeszentralregister (BZRG) eingetragen. Die Folgen im Überblick:

        Eintragungspflichtig sind:

Geldstrafen über 90 Tagessätze

Freiheitsstrafen über 3 Monate

        Besonderheit bei BtM-Delikten:
Auch geringere Strafen können eingetragen werden, insbesondere wenn der Verstoß gegen das BtMG nicht geringfügig war.

        Tilgungsfristen (§ 46 BZRG):

- 5 Jahre bei Geldstrafen bis 90 Tagessätze

- 10 Jahre bei Geldstrafen über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis 1 Jahr

- 15 Jahre bei schwereren Strafen

     Eingestellte Verfahren (§ 31a BtMG)

Solche Verfahren erscheinen nicht im polizeilichen Führungszeugnis, sind aber für Staatsanwaltschaften und Gerichte weiterhin sichtbar.

 

     Therapie statt Strafe – §§ 35 ff. BtMG

Das BtMG ermöglicht suchtkranken Straftätern eine Therapie zur Strafaussetzung oder zum Strafaufschub.

 

Hinweis zur rechtlichen Beratung

Dieser Überblick dient nur allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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